Member hat gesagt:
Ganz einfach: Er kann die gar nicht unterscheiden, weil es ohne einen begründeten Verdacht schlicht nicht möglich ist.
In K.P. Text ist die Rede von Anhaltspunkten... Und tatsächliche Anhaltspunkte münden erstmal in einen Anfangsverdacht. Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht (Hinreichender Tatverdacht bzw. dingender Tatverdacht sind dann noch höhere Stufen; jetzt bewegen wir uns hier aber in höheren juristischen Weihen
).
Und ich konstatiere nem Zöllner schon grundsätzlich, dass er sich diesem Balanceakt bewusst ist. Deswegen ist denen wohl auch am liebsten, wenn der zu Kontrollierende freiwillig einer Durchsuchung des laptops samt ggf. Nennung des dazugehörigen passwords zustimmt, wie hier im Fall mehr oder weniger geschehen.
Falls nicht, und auf den Fall spielen wir ja hier an, wird der betr. Zöllner sicherlich in einem Gespräch mit dem laptop-Besitzer versuchen, irgendwas "belastenes" oder "entlastenes" heraus zu hören.
Und kommt der Zöllner dann immer noch zum subjektiven Ergebnis, dass der Betreffende doch nicht ganz "sauber" erscheint, dann würde ich viel dafür wetten, dass seine weitere Handlung a la "Bestehen auf die Herausgabe des passwords bzw. Beschlagnahme des läppis aufgrund Nicht-Herausgabe des passwords", einer nach-gerichtlichen Überprüfung -ob dieser Vorfall rechtlich korrekt oder nicht- in den aller-aller-meisten Fällen standhält.