Member hat gesagt:
Ist wohl eher um den Menschenhandel etwas einzudämmen.
Maylaien dürfen ohne Visum für 3 Monate in die EU einreisen!
Aber Gott sei Dank dürfen jetzt Rumänen und Bulgaren die Reisefreiheit geniessen.
Dein Argument lasse ich nur dann gelten wenn es generell für alle Staaten zutreffen würde und es nicht immer Ausnahmeregelungen geben würde.
Abgesehen davon die vom Menschenhandel profitieren werden das leider immer machen da diese Leute über das nötige Geld verfügen.
Solche Regelungen betreffen immer die Kleinen die nicht den finanziellen Background haben.
Somit ist Fakt eine "Thai" muss man sich leisten können eine Rumänin oder Bulgarin etc.... gibt es gratis.
Entspricht total der Menschenrechte die Verfassungsstatus haben!??!
Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 12 - Recht auf Eheschließung
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Artikel 14 - Verbot der Benachteiligung
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
Artikel 17 - Verbot des Mißbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.