Thailändisch lernen

Visa Service für Deutschland Aufenthalt für Thai Freundin...

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Artikel 21 Visakodex Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung


(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes [Art. 5 SGK] erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,


a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;



b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsoder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;



c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;



d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;



e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.


(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:


a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;



b) den Ausgangsund Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;



c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.


(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.
 
        #62  

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Viel Aengste um nichts - meine Partnerin hat ein Visum für 30 Tage in die CH bei einer offiziellen Agentur beantragt, dann Interview auf dem CH Konsulat, zwei Tage später konnte der Pass mit Visum auf der Agentur abgeholt werden. Vorteil Agentur: Sie orientieren für Erstanfragen sehr gut, was benötigt wird. Nachteil: Kosten für nix.
Anzufügen: Meine Partnerin hat eine feste Anstellung mit gutem Einkommen (für Thai Verhältnisse), zwei Kids, wohnt ihm Haus der Eltern. Ich bin für alle ihre Kosten gerade gestanden und habe die Einladung entsprechend ausgefüllt. Nächstes Mal wird sie auf eigene Verantwortunng ein Visa anfordern, Voraussetzung auf ihrem Bankkonto sind für die beantragte Zeit jeweils 100 Fr. pro Tag Aufenthalt in CH + gebuchtes Rückflugticket. Kurzum: Wenn ein Visum seriös beantragt wird, Bediungungen wie im Beitrag zuvor beschrieben, sind keinerlei Bedenken für die Ausstellung erforderlich.
 
        #63  

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Ich denke wir müssen hier unterscheiden, ob das Visa für Deutschland, Österreich oder Schweiz beantragt wird.

In meinem konkreten Fall sieht es folgendermaßen aus:

Ich möchte für meine Philippina ein Besuchervisum für Deutschland beantragen (2 Wochen Aufenthalt)
Verpflichtungserklärung, Einladungsschreiben, Bonitätscheck, Wohnung, Krankenversicherung für das Girl, Bargeld/Geld für die Reise, ggf. Kreditkarte sollte für mich kein Problem darstellen.

Das Hauptproblem denke ich, ist die Rückkehrwilligkeit zu beweisen.

Sie lebt bei den Großeltern auf dem Land, arbeitet unregelmässig als unterbezahlte Nanny, kein Vermögen, kein Land, kein Arbeitsvertrag etc.
Sie hat normalen High School Abschluss, keine Ausbildung, Sie fängt jedoch im nächsten Semester ein Studium zur Lehrerin an einer staatlichen Uni an. (Dauer 4 Jahre)

Sie hat in Ihrem Reisepass schon einige Einreise-Stempel gesammelt für Hongkong, China, Australien und Thailand.
Sie ist 9 Jahre jünger wie ich, ledig, keine Kinder.

Meine konkreten Fragen an die deutschen Kollegen hier im Forum, welche auch schon ein Besuchervisa beantragt haben:

1. Hat der Antrag in der aktuellen Situation eine realistische Chance, bzw ist es den Aufwand wert?
2. Wie weise ich die Rückkehrwilligkeit in diesem Fall nach? Mir fehlt gerade die Fantasie...
Gefälschte Arbeitspapiere nützen ja teilweise nichts, da der gezahlte Steuernachweis fehlt oder ist das in Phil anders als in Deutschland!?
3. Was muss ich tun um die Chancen zu verbessern z.B. beim Einladungsschreiben auf gewisse Dinge achten?


Bin auf eure Erfahrung/Tipps gespannt. (Heiratsvisum kommt für mich nicht in Frage, will nur mit ihr einen Urlaub hier in Deutschland zusammen verbringen)
 
        #64  

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Na zwei Wochen lohnen sich auch nicht wirklich.
Ob sich der Aufwand lohnt kannst nur du selbst entscheiden, meine Frau war 6x die vollen 90 Tage da, die Zeit ist immer wie im Flug vergangen.
Zur Rückkehrwilligkeit, da sind ja schon einige Stempel im Pass.
Ich gestehe ich hab nie eine Einladung geschrieben, nur die Verpflichtungserkl. abgeben. (Ich kenne die Interviews auf den Philippinen nicht ) da muss die Geschichte beim Interview passen, dazu sollte deine Freundin ein wenig vorbereitet sein:
schicktst du Geld?- Kontoauszüge
wollt ihr heiraten?
Wie schreibt sich dein Name
Wann ist dein Geburtstag
wo wohnst du
warum will sie nach D.
was will sie in D. machen. ........

du siehst mit wenigen Fragen kann sie schnell ins schleudern kommen.
Trotzdem es lohnt sich.
 
        #65  

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@tobsel
Ich würde bis zum Studienbeginn warten und sie dann für die nächsten Semesterferien einladen.
 
        #66  

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speckfisch, wir kennen uns vom heidelberger stammtisch! :)
Hast du nicht das Heiratsvisum genommen oder die ersten Male das Besuchervisum und dan dasHeiratsvisum?

Das mit den Semesterferien wäre eine Idee, allerdings weiss ich nicht ob die Phils welche haben und wie lange...

Gibt es einen Fragenkatalog auf dem man sich ein bisschen vorbereiten kann?
 
        #67  

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Ja, Semesterferien gibt es vor allem "im Sommer", d.h. von Anfang April bis Juni. Sonst nochmal recht kurz über Weihnachten + die vielen nationalen und lokalen Feier- und Brückentage. Eine Übersicht findet sich hier: Public Holidays 2016 + ungültiger Link entfernt

Ob College als Nachweis der Rückkehrwilligkeit ausreicht, weiß ich jedoch nicht. Es ist hier ziemlich normal, dass Studenten mal aussetzen, wenn grad kein Geld da ist und später oder eben auch nicht zurückkommen. V.a. wenn es sich nicht gerade um eine namhafte Universität á la UST, Ateneo oder De La Salle handelt, wo es wirklich schwer sein kann, einen Platz zu ergattern. Bei den meisten reicht es, sich mit allen Dokumenten anzumelden und v.a. seine Gebühren rechtzeitig zu zahlen, da viele Colleges eher kommerziell betrieben werden.
 
        #68  

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Ich habe bisher 3 Visa beantragt - die ersten zwei gingen durch - das dritte wurde abgelehnt - jedoch dann durch die Remonstration dann doch erhalten. Letzteres hab ich den Fehler gemacht, dass ich nur die Verpflichtungserklärung dem Mädel zugeschickt habe und ihr gesagt mach mal. Ich kann meine Vorredner nur bestätigen, es muss plausibel dargelegt werden, warum die Rückkehr nach Thailand gewährleistet ist. Passt auf die Verbrechen auf - die euch mit Versicherung und anscheinende Hilfe verarschen. Schließt eine Versicherung in Deutschland ab- der adac gibt euch das Geld wieder - mit 5% Abzug - falls es nicht klappt - Umschreibung mit dem neuen Datum funktioniert auch - Hanse Merkur ist billiger und geht auch-

Was ich damit sagen will ist - dass es schon Zeit kostet selber ein schreiben für die Thai Maus aufzusetzen und sein eigenes Einladungsschreiben zu verfassen. Jedoch würde ich niemals die Verbrecher beauftragen die euch nen Haufen Kohle abnehmen. Die haben auch nur Musterdokumente und die Botschaft ist auch nicht blöd. Eigene Texte kommen immer gut - auch wenn im Internet keine Musterdokumente vorhanden sind.

Dies gilt für 3 Monats-Visum. Bei längerem Aufenthalt kenn ich mich leider nicht aus.
 
        #69  

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darum geht es ja, was soll ich in das einladungsschreiben reinschreiben? was sind nogos, was darf da nicht rein?
was ist plausibel, was ist ein ausreichender grund für ein besuchervisa? das ich sie im urlaub kennengelernt habe und sie jetzt einfach nach deutschland einlade sicher nicht?! ich habe nicht viele gemeinsame fotos., ich schicke kein geld, etc.
mir fehlt da echt der ansatz...
 
        #70  

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In mein Einladungsschreiben hatte ich geschrieben, dass ich meine Freundin so und so lange kenne, wir gemeinsame Urlaube auf den Phils verbracht haben, ich ihre Familie kennengelernt hatte und dort herzlich aufgenommen wurde und dort viel Gastfreundschaft erlebt hatte. Nun wolle ich etwas von der mir widerfahrenen Gastfreundschaft zurück geben, meiner Freundin Kultur und Sehenswürdigkeiten Deutschlands zeigen.

Zusätzlich hatte ich dann noch diverse Screen-Shots von meiner Facebook-Seite beigefügt, die uns gemeinsam im Kreise ihrer Familie und auf diversen Rundreisen zeigten, sowie aus denen dann auch die Anzahl der geführten Wechseldialoge auf FB hervorging (also eine gewisse Regelmäßigkeit über einen längeren Zeitraum).

Gruß und viel Erfolg, Sorglos

P.S.: 9 Jahre Altersunterschied sind lächerlich, bei mir waren es 31 Jahre.
 
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