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Lass dich von einem Anwalt beraten, der mit Scheidungsrecht sein Geld verdient!
In der Schweiz richtet sich der Unterhalt für die Frau nach der Dauer der Ehe und einem allfälligen eigenen Verdienst der Frau.
Auch wenn sie eine Massage eröffnen wird (selbständige Tätigkeit) wird es jeder Anwalt ohne Probleme so drehen, dass sie faktisch kein (steuerbares) Einkommen daraus erwirtschaften wird, du ihr also für einen gewissen Zeitraum den Unterhalt finanzieren musst. Massage (oder Prostitution) lassen sich nicht belegen, es werden keine Quittungen ausgestellt. Die Frauen können sagen, das Geschäft laufe nicht. Es wird sich niemand die Mühe nehmen (können) ihnen das Gegenteil zu beweisen.
Bei den Konstellationen deiner geschilderten Ehe wirst du in der Schweiz maximal 2 Jahre Unterhalt für die Frau bezahlen müssen, mit einem GUTEN Anwalt sicher einiges weniger.
Dein Kind musst du in der Schweiz mindestens bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) unterstützen. Hat es zu diesem Zeitpunkt seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen oder studiert noch, bist du weiter unterstützungspflichtig (bis maximal zum 25. Geburtstag des Kindes).
Lass dich aber, wie eingangs empfohlen, von einem Scheidungsanwalt beraten. Von einem, der auch über die gesetzlichen Grundlagen des deutschen Scheidungsrechtes und den entsprechenden bilateralen Vereinbarungen zwischen Deutschland und der Schweiz Bescheid weiss!
Viel Glück - Und ich hoffe, du hast etwas gelernt, und wirst dich nicht gleich wieder in eine HEIRAT stürzen...
In der Schweiz richtet sich der Unterhalt für die Frau nach der Dauer der Ehe und einem allfälligen eigenen Verdienst der Frau.
Auch wenn sie eine Massage eröffnen wird (selbständige Tätigkeit) wird es jeder Anwalt ohne Probleme so drehen, dass sie faktisch kein (steuerbares) Einkommen daraus erwirtschaften wird, du ihr also für einen gewissen Zeitraum den Unterhalt finanzieren musst. Massage (oder Prostitution) lassen sich nicht belegen, es werden keine Quittungen ausgestellt. Die Frauen können sagen, das Geschäft laufe nicht. Es wird sich niemand die Mühe nehmen (können) ihnen das Gegenteil zu beweisen.
Bei den Konstellationen deiner geschilderten Ehe wirst du in der Schweiz maximal 2 Jahre Unterhalt für die Frau bezahlen müssen, mit einem GUTEN Anwalt sicher einiges weniger.
Dein Kind musst du in der Schweiz mindestens bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) unterstützen. Hat es zu diesem Zeitpunkt seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen oder studiert noch, bist du weiter unterstützungspflichtig (bis maximal zum 25. Geburtstag des Kindes).
Lass dich aber, wie eingangs empfohlen, von einem Scheidungsanwalt beraten. Von einem, der auch über die gesetzlichen Grundlagen des deutschen Scheidungsrechtes und den entsprechenden bilateralen Vereinbarungen zwischen Deutschland und der Schweiz Bescheid weiss!
Viel Glück - Und ich hoffe, du hast etwas gelernt, und wirst dich nicht gleich wieder in eine HEIRAT stürzen...