Passt ja geradezu ideal...
Member hat gesagt:
Ich möchte mein Eingangspost noch ergänzen mit einem Auszug der Antwort welche ich vom Hauptzollamt München erhalten habe:
"Der Sie kontrollierende Beamte ... gibt in seiner glaubhaften, dienstlichen Erklärung an, dass Sie im Zeitpunkt der Kontrolle Ihre
grundsätzlichen, rechtlichen Bedenken wegen des Eingriffs in Ihre Privatsphäre geäußert, einer Einsichtnahme auf die in Ihrer Kamera gespeicherten Bilder allerdings nicht eindeutig widersprochen hätten. Soweit hier ggf. ein Missverständnis vorlag, bitte ich dies im Nachhinein ausdrücklich zu entschuldigen. Nach neuester, interner Vorgabe ist die zollamtliche Kontrolle von Datenträgern grundsätzlich nur noch mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen zulässig. "
Ich lese daraus dass die Durchsicht von Bildern auf Datenträgern ohne begründeten Anfangsverdacht und ohne Einverständnis der betroffenen Person nicht zulässig sind.
Das deckt sich auch mit der Aussage eines Mitarbeiters bei der Zollverwaltung, der Privatpersonen telefonische Auskünfte zu "Zoll-Rechtsfragen" erteilt und wo ich heute mal spaßeshalber angerufen habe...
Tenor: Nur aufgrund eines (konkreten) Anfangsverdachts dürfen Zöllner ggf. auch sich mal die Festplatte genauer anschauen.
Auf meine Nachfrage, was man in diesem Bezug unter einem Anfangsverdacht verstehen kann, bekam ich die Antwort, dass falls bspw. bereits bei der Passkontrolle derjenige bspw. zur Fahndung ausgeschrieben ist oder sonst schon da was gegen ihn vorliegt.
Oder/und beim folgenden Szenario: Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung wird schon mal bei der Einreise aus Drittländern (also außerhalb der EU) der Laptop grundsätzlich danach gecheckt, ob im Ausland erworben ("430 Euro Freigrenze") wurde. Und reicht da nicht der nackte optische Blick auf den laptop von außen, dann wird der zu Kontrollierende schon mal darum gebeten, den laptop kurz hochzufahren, um die Seriennummer des Geräts checken zu können. Sollte da sich irgendwas zeigen (um hier mal beim kontruierten Beispiel zu bleiben, beim Anschalten/Hochfahren flimmern direkt und offensichtlich pädophile Bilder über der Schirm), könnte man das dann unter nem (begründeten) Anfangsverdacht subsumieren und das hätte ggf. dann ne genauere Durchsuchung der Festplatte/des PCs zur Folge.
Ansonsten gilt, dass die Festplatte bzw. deren Inhalt unter dem Begriff "Privatsphäre" fällt. Ergo hat der Zoll keine Rechtsgrundlage, generell bzw. nach eigenem gusto, die Festplatte oder Bilder von (Ein)Reisenden auf deren Laptops zu kontrollieren.
Anders sieht der Fall aus, wenn sich der zu Kontrollierende freiweillig dazu bereit erklärt. Dann kann der Zöllner u.U. auch mal einen Blick auf die Festplatte werfen.
Also diese telefonische Aussage deckt sich dann mit den schriftlichen Ausführungen, die Morassi per Post auf Nachfrage in seinem konkreten Fall erhalten hat und hier so gepostet hat.