Thailändisch lernen

torist visa für thaifrau nach deutschland

        #41  

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Wer bereit ist eine Kaution für einen ausländischen Besucher zu stellen, der kann ja gleich ein Besuchervisa anstatt eines Touristenvisa beantragen und eine Bürgschaft / Verpflichtungserklärung unterschreiben. Dann sind die Erfolgsaussichten idR höher und es kommt im Endeffekt auf das selbe raus.
Aber das ist ja wohl genau das was der Kollege @ benzel nicht möchte, falls ich ihn richtig verstanden habe.
 
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        #42  

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Touristenvisum:

Touristenvisum (Schengenvisum)
Sie können ein Touristenvisum bei der Deutschen Botschaft Bangkok beantragen, wenn Sie sich während Ihrer Reise entweder ausschließlich in Deutschland aufhalten, Sie sich bei einer Reise in mehrere Schengenländer länger in Deutschland aufhalten als in einem anderen Schengenland oder – bei gleicher Aufenthaltsdauer in mehreren Ländern – die Einreise in den Schengenraum in Deutschland erfolgt.
Für die Beantragung eines Touristenvisums benötigen Sie folgende Unterlagen:

gültiger Reisepass. Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass: mindestens zwei leere Seiten hat - innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden ist - noch mindestens drei Monate gültig ist nach der geplanten Ausreise
ggf. bisherige Reisepässe

zwei biometriefähige Passfotos Fotomustertafel
ein vollständig ausgefülltes Antragsformular für Schengenvisa Videx
eigenhändig unterschriebene Belehrung nach Belehrung nach § 55 AufenthG Belehrung nach § 55 AufenthG (dem Antrag beifzügen) [pdf, 5.46k]
Aktuelle Reservierungsbestätigung des Reiseveranstalters, Flugticket sowie Hotels für den gesamten Aufenthalt
Reisekrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro, die eine Rückführung im Krankenfall einschließt. Eine Liste der anerkannten Versicherungsunternehmen finden Sie hier: Hinweise zu Krankenversicherungen [pdf, 395.51k] In Deutschland abgeschlossene Versicherungen werden ebenfalls akzeptiert.
Sofern zutreffend: aktuelle Arbeits- und Urlaubsbescheinigung (mit Angaben über Position im Unternehmen, Dauer der Anstellung, Höhe des Einkommens)
Finanzierungsnachweis für Reise und Aufenthalt (in der Regel in Form von aktuellen Kontoauszügen mit Kontobewegungen der letzten drei Monate)
Weitere Nachweise der Rückkehrbereitschaft und Verwurzelung im Heimatland, zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern, Hausregister, Arbeits- und Urlaubsbescheinigung (mit Angaben über Position im Unternehmen, Dauer der Anstellung, Höhe des Einkommens), Handelskammereintrag, Schul- und Ausbildungsbescheinigungen, aktuelle Kontoauszüge mit Kontobewegungen der letzten drei Monate, Grundbuchauszüge, Mietverträge.

Sind Sie thailändischer Staatsangehörigkeit unter 18 Jahren müssen Ihre Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) zur Antragstellung mitkommen und den Antrag unterschreiben. Sollten die Sorgeberechtigten verhindert sein, kann der von den Eltern unterschriebene Antrag mit einer Einverständniskeitserklärung gestellt werden. Die Unterschrift auf der Einverständniskeitserklärung muss jedoch vom thailändischen Bezirksamt, oder wenn die Eltern sich in Deutschland aufhalten, von einer deutschen Behörde beglaubigt sein. Stimmt nur ein Elternteil zu, so muss nachgewiesen werden, dass dieser alleine sorgeberechtigt ist.
 
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        #43  

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Besuchervisum

Besuchsvisum (Schengenvisum)
Planen Sie eine Reise zum Besuch eines in Deutschland lebenden Familienangehörigen, Freund oder Bekannten, dann beantragen Sie ein Besuchervisum und kein Tourismusvisum.
Für die Beantragung eines Besuchervisums benötigen Sie folgende Unterlagen:

gültiger Reisepass. Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass: mindestens zwei leere Seiten hat - innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden ist - noch mindestens drei Monate gültig ist nach der geplanten Ausreise
ggf. bisherige Reisepässe
zwei biometriefähige Passfotos Fotomustertafel
ein vollständig ausgefülltes Antragsformular für Schengenvisa Videx
eigenhändig unterschriebene Belehrung nach § 54 Nr. 6 und § 55 AufenthG Belehrung nach § 55 AufenthG (dem Antrag beifzügen) [pdf, 5.46k]
Reisekrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro, die eine Rückführung im Krankenfall einschließt. Eine Liste der anerkannten Versicherungsunternehmen finden Sie hier: Hinweise zu Krankenversicherungen [pdf, 395.51k] In Deutschland abgeschlossene Versicherungen werden ebenfalls akzeptiert.
förmliche Verpflichtungserklärung des Einladers aus Deutschland (die Verpflichtungserklärung wird in der Regel von der Ausländerbehörde am Wohnort des Einladers in Deutschland ausgestellt. Weitere Informationen finden Sie hier: Merkblatt zur Verpflichtungserklärung [pdf, 224.97k] oder Finanzierungsnachweis für Reise und Aufenthalt (Unterlagen Ihrer Bank, aus denen hervorgeht, dass Sie die Reise selbst finanzieren können, wobei ersichtlich sein muss, dass Ihnen Ihr Vermögen nicht von dritter Seite kurzfristig übereignet wurde). Dies kann auch erforderlich sein, falls die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Einladers auf der Verpflichtungserklärung nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen wurde.
Kopie des Passes der Verwandten / Bekannten / Freunde, die Sie besuchen möchten.
Nachweis der Rückkehrbereitschaft und Verwurzelung im Heimatland, zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern, Hausregister, Arbeits- und Urlaubsbescheinigung (mit Angaben über Position im Unternehmen, Dauer der Anstellung, Höhe des Einkommens), Handelskammereintrag, Schul- und Ausbildungsbescheinigungen, aktuelle Kontoauszüge mit Kontobewegungen der letzten drei Monate, Grundbuchauszüge, Mietverträge.

Sind Sie thailändischer Staatsangehörigkeit unter 18 Jahren müssen Ihre Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) zur Antragstellung mitkommen und den Antrag unterschreiben. Sollten die Sorgeberechtigten verhindert sein, kann der von den Eltern unterschriebene Antrag mit einer Einverständniserklärung gestellt werden. Die Unterschrift auf der Einverständniserklärung muss jedoch vom thailändischen Bezirksamt, oder wenn die Eltern sich in Deutschland aufhalten, von einer deutschen Behörde beglaubigt sein. Stimmt nur ein Elternteil zu, so muss nachgewiesen werden, dass dieser alleine sorgeberechtigt ist.
 
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        #44  

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Sorry für den dicken Block .. Werds morgen nochmal formatieren. Auf'n Handy ist mir das zu stressig.
 
        #45  

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Member hat gesagt:
Besuchervisum

Besuchsvisum (Schengenvisum)

gültiger Reisepass. Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass: mindestens zwei leere Seiten hat - innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt worden ist - noch mindestens drei Monate gültig ist nach der geplanten Ausreise
ggf. bisherige Reisepässe

Der Thai Pass ist immer 5 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
 
        #46  

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Wo liegt eigentlich das Problem,
Du machst eine Verpflichtungserklährung, schließt online eine KV ab (da gibt's sogar welche die sich auf Touristen spezialisiert haben, sprich kein Visum Geld zurück).
Füllst das Formular aus, schickst das Ganze nach Thailand. Das ganze was die Frau tun muss ist unterschreiben, einen Termin auf der Botschaft machen und einen Flug zu reservieren. Dann mit den Dokumenten, zwei Passfotos und am besten noch den Kontoauszügen auf der Botschaft erscheinen.

Auf der Botschaft geht dann der Daumen hoch oder runter, alles andere hier sind Kristallkugeldiagnosen.
Selbst wenn du auf die Botschaft mitkommst darfst du, solange ihr nicht verheiratet seit, brav im Vorraum warten.
Ich selbst habe im Bekanntenkreis meiner Frau schon die widersprüchlichsten Entscheidung erlebt.

Sprich auch du musst in den sauren Apfel beißen, und ich wünsche dir viel Spaß dabei.
 
        #47  

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Member hat gesagt:
Ich weiß das Thema ist hier sicher schon durchgekaut worden und ich habe hier diesbezüglich auch rumgesucht, aber nicht die passende Anwort für mich gefunden.
( Schreibfehler beim Thema erstellen, es soll naürlich tourist visa heißen )

Ich möchte eine Thaifrau kurzfristig nach D einladen , ohne diese dämliche Bürokratie mit Gang auf die Behörde , Verpflichtungserklärung u.s.w. .

Hier die Fakten , sie ( sie Single , keine Kinder ) hat geregelte Arbeit seit Jahren , ist ca 30 Jahre alt, verdiehnt 40.000,-- Bath im Monat , hat nur 13 Tage Urlaub im Jahr und kann daher nur maximal 10 Tage kommen.

Wer hat da Erfahrung und somit gute Tips, wie stehen die Chancen ?
Das ganze soll noch im August passieren , also kurzfristig.
Danke vorab, Gruß Benzel


Hier haben wir eine Ausgangslage!
Ausdrücklich KEINE eigene Anstrengung mit Behördengängen für ihn+++
Für die anderen Dinge gibt es schon Themen mit globalen Ansichten und Regularien. Dass er diese Dinge auch weiss sehen wir auch in seinen letzten Antworten.
Diese Probleme sind nicht mit Emotionen zu regeln sondern mit Verbindlichkeiten++ Gibt es hier vielleicht also eine Möglichkeit von einem Wissenden wie die letzten Eingaben zusammengefasst werden könnten? Mir würde nun als Fragesteller mit diesem Problem nun der Überblick fehlen. Liegt jedoch an meinen begrenzten Auffassungsmöglichkeiten und somit werde ich weiterhin kräftig weiterlesen...
 
        #48  

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Member hat gesagt:
Wer bereit ist eine Kaution für einen ausländischen Besucher zu stellen, der kann ja gleich ein Besuchervisa anstatt eines Touristenvisa beantragen und eine Bürgschaft / Verpflichtungserklärung unterschreiben. Dann sind die Erfolgsaussichten idR höher und es kommt im Endeffekt auf das selbe raus.

Genau das ist eben nicht der Fall. Diese Verpflichtungserklärung ist eine obligatorische Mindestvoraussetzung (beim Besuchervisum) und gerade mal das Papier wert, auf dem sie gedruckt wurde, mehr aber auch nicht. Bei der Frage der Rückkehrwilligkeit spielt das keine Rolle.

Eine Kautionsregelung wäre etwas vollkommen anderes wie eine Verpflichtungserklärung. Zwar haftet derjenige, der die Erklärung abgibt, für die Kosten einer evtl. Abschiebung. Das ist aber erst einmal nur theoretischer Natur. 30.000, 40.000 oder 50.000 EUR auf einem Sperrkonto, die der deutsche Staat einziehen kann, haben da schon eine ganz andere Qualität als ein Stück Papier. Die Verpflichtungserklärung kriegt fast jeder, wenn's nicht gerade ein ALGII-Empfänger mit einer 20qm-Wohnung ist, aber 50.000 EUR hat nicht jeder.

Und wenn etwas schief geht, bräuchte der Staat bei einer Kautionsregelung seinem Geldanspruch nicht hinterher zu rennen wie es bei Abgabe einer bloßen Verpflichtungserklärung oftmals der Fall wäre.
 
        #49  

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Member hat gesagt:
Genau das ist eben nicht der Fall. Diese Verpflichtungserklärung ist eine obligatorische Mindestvoraussetzung (beim Besuchervisum) und gerade mal das Papier wert, auf dem sie gedruckt wurde, mehr aber auch nicht.

Sorry, MrSpotty, aber das ist nicht richtig!

Die VE ist eine unbegrenzte und unbefristete Bürgschaft. Wenn hier der eine oder andere eine gewisse Leichtigkeit verspürt, diese zu zeichnen, soll er das tun. Die VE kann aber auch eine Bankroterklärung darstellen. Es können eben auch Umstände auftreten, die das eingeladene Mädel gar nicht vertreten kann und trotzdem haften muss. Selbst alle am Markt angebotenen Kranken- und Haftprlichtversicherungen decken das Risiko nur in wesentlichen, aber nicht in allen Fällen. Da sieht der gesetzliche Katalog zur Verpflichtungserklärung schon umfassender aus als die AGBs der Versicherer. Warum wohl?

Benzel hat seine Gründe, warum er ein Touristenvisum haben möchte und kein Besuchervisum etc. pp! Und darauf sollten wir uns auch beschränken, wenn wir ihm helfen wollen.

@magicjürgen: von wegen "deine Auffassungsgabe...". Du weisst genau, wo der Bartl den Most holt! Sicher hast Du auch Benzels Berichte gelesen und weisst, dass er wirklich ganz ok ist und für die absolute Mehrheit der Leser hier sehr symphatische und vertretbare Anschauungen vertritt. Es macht Spaß, seine Berichte zu lesen und vor allem an seiner "Leben-und-leben-lassen-Philosphie" zu schnuppern. Also, gib Dir bitte einen großen Ruck, steig von Deinem Amtsschimmel ab und hilf ihm! Du musst es ja nicht auf dieser Ebene tun.
 
        #50  

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Member hat gesagt:
Sorry, MrSpotty, aber das ist nicht richtig!

Die VE ist eine unbegrenzte und unbefristete Bürgschaft.

Habe ich irgendwo etwas anderes geschrieben? Ich habe fast den Eindruck, als würde ich chinesisch sprechen. Also nochmal in anderen Worten: Wenn ein Bürge unter die Pfändungsgrenze fällt oder sogar den Finger hebt (amtsdeutsch: Vermögensauskunft (ehem. "Eidesstattliche Versicherung") bzw. Privatinsolvenz), dann kann sich der Staat mit dieser unbegrenzten und unbefristeten Bürgschaft den Arsch abputzen. Bei einer Kautionsregelung wären die Ansprüche aber gesichert. Ich hoffe, damit ist jetzt endlich der Unterschied zwischen "Verpflichtungserklärung" und "Kautionsregelung" deutlich geworden.
 
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